Happy Santa Claus

Basteln

 

Am Anfang unserer Basteltreffen haben wir uns überwiegend mit Papier, Schere und Kleister "herumgequält" - daher auch unser Name - Schnippel-Girls. Doch das wurde uns bald zu langweilig. Inzwischen haben wir schon alles Mögliche gemacht:

Blumengestecke, alles was mit Serviettentechnik zusammenhängt, Yton-Bearbeitung, Seidenmalerei und Reliefgießen. Wir haben schon gestrickt, gehäkelt, genäht, gefilzt gehämmert und gesägt. Wir haben Grußkarten gebastelt und Mosaiksteine verarbeitet und mit Schmelzgranulat gearbeitet. Selbst aus Nudeln haben wir Engel gebastelt. Und es gibt immer noch etwas Neues auszuprobieren oder eine "alte" Technik neu zu entdecken. Der neueste Trend ist das Recyclingbasteln.

In den folgenden Bilderalben können Sie uns beim Basteln zuschauen und sich unsere Machwerke anschauen:

Und wieder gibt es etwas NEUES bei den Schnippel-Girls: z.B. Schrottkunst

Schon seit Jahren unterstützt Matthias die Schnippel-Girls: Als DJ bei den Kinderhausfeten, als Roadie und Ordner beim Adventsmarkt und immer wenn wir Hilfe brauchen.

Jetzt Stellt er sein neues Hobby in den Dienst der guten Sache:

Kunst aus Hufeisen, altem Werkzeug und sonstigem Schrott in der Schweiß- und Plasmaschneidtechnik

Unser "Schrotti" bei star fm Berlin

Information zur Veröffentlichung von Bildern

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Vorweg: Die neue Datenschutzgrundverordnung ändert grundsätzlich nichts am sog. Urheberrecht. Das wird noch immer im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geregelt.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie  

§ 22 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1)
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2)
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Falls Sie sich auf einem der Bilder wiedererkennen und mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, informieren Sie uns bitte per eMail.

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